Firmengründung in den USA

Würde man eine Gruppe von Experten zu der Frage einer Firmengründung in den USA konsultieren, wie etwa Manager, die bereits eine US-Tochter erfolgreich aufgebaut haben (siehe Anlage „Erfahrungsbericht“), McKinsey, Roland Berger, usw., so würde diese Frage einstimmig dahingehend beantwortet werden, dass eine Firmengründung in den USA dringend zu empfehlen ist. Wir teilen diese Einschätzung ohne Einschränkungen. Neben den niedrigen Kosten einer Firmengründung in den USA bilden die folgenden Überlegungen dabei die Hauptargumente.

Vorteile einer Firmengründung in den USA
  • Vertriebsvorteile
    Die Amerikaner wollen einen lokalen Ansprechpartner haben und nicht mit 6 und mehr Stunden Zeitunterschied mit Deutschland telefonieren müssen. Sie betrachten die Firmengründung als ein Commitment zum US-Markt, mit entsprechendem Service, Ansprechpartnern, einer US-Webseite, einem Warenlager, usw. Statistisch nachgewiesen schöpft ein Vertrieb ohne Firmengründung das bestehende Potential nicht aus.
  • Haftungsschutz
    Als Rechtsform kommt nur eine Firma in Betracht die begrenzte Haftung aufweist und auf diese Weise das Vermögen der Muttergesellschaft schützt. Davon gibt es ca. 5 Gesellschaftsformen, die realistisch gesehen in Betracht kommen. Von allen Aspekten der Firmengründung in den USA ist die Wahl der Rechtsform der wichtigste Punkt. Um von der begrenzten Haftung profitieren zu können, muss nach Firmengründung in den USA das operative Geschäft vertraglich über die neue US-Tochter abgewickelt werden. Die Lieferung der Waren selbst kann nach wie vor von Europa aus erfolgen.
    Im Insolvenzfall haftet lediglich die Corporation, wie bei der deutschen GmbH, und nicht die Aktionäre (Shareholder) mit ihrem Vermögen. Zu beachten ist zwar die Möglichkeit der Durchgriffshaftung, diese kann jedoch durch verschiedene Elemente begrenzt werden. Ansonsten wird mit einer Corporation das Privatvermögen der Aktionäre geschützt
  • Steuerliche Gesichtspunkte
    Inter-Company-Verträge, in Verbindung mit dem deutsch-amerikanischen Steuerabkommen, erlauben eine steuerliche Optimierung der U.S.-Tochter, welche signifikant ist. Sofern die deutsche Muttergesellschaft nach Firmengründung in den USA einen Anteil von 80% und mehr erhält, fällt bei der Rückführung von Dividenden keine Quellensteuer an (darunter sind es 5%). Die oben angesprochene Wahl der Rechtsform als Teil der Firmengründung hat daher auch in dieser Hinsicht signifikante Auswirkungen. Eine Personengesellschaft wie die LLP beispielsweise wird steuerlich anders veranlagt als eine Kapitalgesellschaft (Corporation, Inc). Wenn keine Firmengründung in den USA vorgenommen wird, läuft man außerdem unweigerlich in das Problem der amerikanischen Besteuerung der deutschen Muttergesellschaft hinein. Denn bei USA Vertrieb ohne Firmengründung engagiert sich die deutsche Zentrale steuerlich in den USA, wenn sich dort mit zunehmender geschäftlicher Aktivität ein Branch Office herausbildet. Dieses Szenario sollte man tunlichst vermeiden.
  • Operative Aspekte
    Kreditkarten, lokale Versicherungen, Bankkonten, Autos und Anmietungen von Büros und Warenhäusern sind ohne eine Firmengründung nicht zu bekommen. Sie sind andererseits aber für das operative Geschäft unerlässlich. Darüber hinaus ist es fast unmöglich ohne Firmengründung in den USA ein Visum zu beantragen. Denn die neue US-Tochter, und nicht der Mitarbeiter, sind Sponsor des Visums. Dieser Aspekt ist praxisrelevant, denn die meisten Firmen entscheiden sich nach der Firmengründung in den USA dazu, einen Mitarbeiter aus Europa zu entsenden, und dieser benötigt dann eine Arbeitserlaubnis.
  • Kosten und Timing
    Mit Ausnahme der Kosten einer Firmengründung in den USA, welche im Vergleich zu Deutschland extrem gering sind, gibt es deshalb eigentlich keine Argumente, die gegen einen solchen Schritt sprechen: die Gründung ist preiswerter und ohne jegliches Stammkapital durchzuführen.
    Bei entsprechendem Support des Unternehmens ist die Firmengründung in den USA in ca. 2 Wochen abgeschlossen, in dringenden Sonderfällen auch schneller.
  • Anonymität
    Vor dem Hintergrund der für Amerikaner wichtigen unternehmerischen Freiheit, ist teilweise innerhalb der USA auch eine anonyme Firmengründung möglich, d.h. keine Verpflichtung, als Gründer einer Gesellschaft, als Mitglied des Aufsichtsrats (Director) oder als Eigentümer (Aktionär) namentlich in Erscheinung zu treten.
    Zudem reicht eine Person in der Funktion des Vorstands, des Aufsichtsrats oder als Aktionär, d.h. im Regelfall können – je nach Bundesstaat- selbst komplexe Unternehmen nur durch eine Person gegründet werden.
  • Geschäftstätigkeit des US Unternehmens in Europa
    Jedes US-Unternehmen kann ebenfalls auch in Europa voll geschäftsfähig tätig sein (s. auch deutsch-amerikanisches Freundschaftsabkommen von 1954, wodurch US-Gesellschaften in Deutschland als uneingeschränkt rechtsfähig anerkannt werden).
  • Unternehmensformen in den USA
    Bei der Firmengründung innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika stehen verschiedene Unternehmensarten zur Auswahl, welche allesamt verschiedenste Voraussetzungen, Vorteile wie auch Nachteile bieten. Dabei hängt die Wahl der optimalen Unternehmensstruktur in den USA immer von den spezifischen Voraus- und Zielsetzungen ab.
    Wichtige Vorbemerkung: Da es innerhalb der USA kein einheitliches Gesellschaftsrecht gibt, sondern dieses auf Bundesstaaten-Ebene festgelegt wird, können die konkreten rechtlichen Vorschriften je nach Bundesstaat abweichen, auch wenn die meisten Bundesstaaten die diesbezüglichen Gesetze mittlerweile vereinheitlicht haben.
  • Die Corporation in den USA
    Die Corporation zählt zu den beliebtesten Unternehmensformen in den USA und lässt sich zu großen Teilen mit einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) vergleichen. Hierbei kann theoretisch in jedem US-Bundesstaat eine Corporation gegründet werden, aufgrund der bereits erwähnten Unterschiede sind allerdings bestimmte Bundesstaaten für die Firmengründung besonders geeignet. Dazu zählen insbesondere die Bundesstaaten Florida sowie Delaware.
    Hier ist es beispielsweise möglich, die Firma in den USA durch eine Einzelperson sowie teilweise anonymisiert und ohne Stammkapital gründen zu lassen. Andere Bundesstaaten innerhalb der USA bieten zu teilen wesentlich schlechtere Voraussetzungen zur Unternehmensgründung, wodurch es sich auch bei einer hauptsächlichen Geschäftstätigkeit in einem anderen Bundesstaat lohnt, das Unternehmen beispielsweise zunächst in Florida zu gründen und anschließend eine Zweitniederlassung zu eröffnen.
  • Die Vorteile einer Corporation
    Ebenso wie bei der Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft ist auch die Corporation in den USA haftungsbeschränkt – dies jedoch in wesentlich stärkerem Ausmaß: So wird die rechtliche Haftung, beispielsweise bei Schadensersatzklagen innerhalb der USA, nahezu vollständig auf das Firmenkapital beschränkt, wogegen das Privatvermögen des Firmengründers im europäischen Vergleich überaus gut geschützt ist.
    Weiter muss bei der Gründung nicht zwingend Stammkapital vorhanden sein, beispielsweise bei der Gründung einer Corporation in Florida, wohingegen für die Gründung einer GmbH in Deutschland ein Kapitaleinlage von mindestens 25.000 Euro für die Unternehmensgründung benötigt wird.
    Darüber hinaus ist es sogar möglich, als Einzelperson innerhalb der USA ein solches Unternehmen zu gründen, hier werden keine weiteren Unternehmensstukturen im Ausland wie beispielsweise ein Mutterkonzern benötigt. Darüber hinaus ist es ebenfalls in bestimmten Bundesstaaten der USA möglich, den Gründungsprozess einer Corporation zu einem Anteil zu anonymisieren (beispielsweise in Delaware).
Die Körperschaften der Corporation in den USA

Eine Corporation verfügt innerhalb ihrer Unternehmensstruktur über drei maßgebende Organe:

  1. Executive Officer
  2. Board of Directors
  3. Shareholder-Meeting

1. Executive Officer
Eine Corporation kann sowohl über einen wie auch über mehrere Executive Officer(s) verfügen. Diese werden vom „Board of Directors“ gewählt und haben bis auf wenige Ausnahmen die Geschäftsführung der Firma inne. Sie dürfen im „Alltagsgeschäft“ alle relevanten Entscheidungen treffen und benötigen ausschließlich bei schwerwiegenden Unternehmensentscheidungen, beispielsweise der Fusion mit einem anderen Unternehmen, die Zustimmung des „Board of Directors“ sowie der Aktionäre.

2. Board of Directors
Das „Board of Directors“ wählt und kontrolliert die Executive Officers und ist bei schwerwiegenden Unternehmensbeschlüssen mit in den Entscheidungsprozess involviert. Dabei können die Mitglieder des Board of Directors, welche von den Aktionären gewählt werden, gleichzeitig auch Executive Officers sein.

3. Shareholder-Meeting
Auf den Aktionärsversammlungen wird, ähnlich wie bei einer deutschen Aktiengesellschaft, über wichtige Unternehmensentscheidungen abgestimmt. Jeder Aktionär hat dabei ein Stimmrecht, die jährliche Anzahl an ordentlichen Aktionärsversammlungen, welche abzuhalten sind, variieren je nach US-Bundesstaat.
Je nachdem, in welchem Bundesstaat die Firma gegründet wurde, können alle drei Körperschaften auch nur durch eine Person (Einzelunternehmer) vertreten sein.

 

Geschäftstätigkeit außerhalb der USA

Eine Besonderheit bei der Gründung einer Corporation besteht zudem dann, wenn Geschäftstätigkeiten ausschließlich außerhalb der USA aufgenommen werden – das Unternehmen also in den Vereinigten Staaten selbst nicht aktiv ist. In einem solchen Fall greifen oftmals besondere steuerrechtliche Regelungen, wodurch die Steuerbelastung für das gegründete Unternehmen noch einmal erheblich gesenkt wird. Weiter kann in diesem Fall die Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht entfallen.

Damit die in den USA gegründete Corporation auch in Deutschland als voll geschäftsfähig anerkannt wird, müssen jedoch einige Voraussetzungen hierzulande erfüllt werden:
Neben einer amerikanischen Geschäftsadresse sowie einem offiziellen Ansprechpartner für die US-Behörden innerhalb der USA (Registered Agent), muss die Corporation ebenso wie eine deutsche Aktiengesellschaft am Ende jedes Geschäftsjahres einen vollständigen Jahresabschluss (Annual Report) gegenüber den deutschen Behörden ablegen sowie zu Anfang einmalig beim zuständigen Gewerbeamt gemeldet werden, wobei in den meisten Fällen zusätzlich noch ein Eintrag ins Handelsregister benötigt wird. Hierfür wiederum wird eine „Apostille“ (offiziell staatlich beglaubigte) Kopie der Gründungsurkunde zur Vorlage in Deutschland benötigt.

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